Gesetze / Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

AHStatDV

§ 14 Ursprungsland

Stand: 13.04.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/14#abs-1 (1) Bei Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gilt dieses Land oder Gebiet als Ursprungsland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/14#abs-2 (2) Wenn an der Herstellung einer Ware zwei oder mehr Länder beteiligt waren, so ist das Ursprungsland in der Intrahandelsstatistik das Land, in dem die Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- und Verarbeitung unterzogen wurde, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine neue Herstellungsstufe darstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/14#abs-3 (3) In der Extrahandelsstatistik ist als Ursprungsland das nichtpräferentielle Ursprungsland der Ware nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHStatDV%202022/14#abs-4 (4) Das Ursprungsland ist mit den Bezeichnungen und Schlüsselnummern des Länderverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des Teils „Verschiedenes“, zu benennen.

§ 13 § 15